Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen in Liechtenstein
28.09.2021Mitarbeiteraktien für Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in Liechtenstein
Wenn ein Arbeitgeber Mitarbeitern mit steuerlicher Ansässigkeit in Liechtenstein Mitarbeiteraktien zu Vorzugsbedingungen überträgt, stellt der entsprechende geldwerte Vorteil Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Dabei wird zwischen «freien» Mitarbeiteraktien ohne Verfügungssperre und «gesperrten» Mitarbeiteraktien mit einer zeitlich befristeten Verfügungssperre unterschieden.
Freie Mitarbeiteraktien werden bei Zuteilung in der Differenz zwischen Verkehrswert und dem tieferen Abgabepreis besteuert. Gesperrte Mitarbeiteraktien werden ebenfalls bei Zuteilung besteuert. Auf dem Verkehrswert wird jedoch pro volles Jahr Sperrfrist ein Abschlag von 6% bis zu maximal drei Jahren Sperrfrist gewährt. Die entsprechenden Abschläge sind wie folgt definiert:
Sperrfrist | Diskontierter Verkehrswert |
---|---|
1 Jahr | 94.340% |
2 Jahre | 89.000% |
3 Jahre und länger | 83.962% |
Bei börsenkotierten Aktien gilt der Börsenkurs bei Zuteilung als Verkehrswert. Bei nicht kotierten Aktien ist der Verkehrswert basierend auf Bewertungen von Drittparteitransaktionen festzulegen oder ansonsten basierend auf einer anerkannten Bewertungsmethode zu ermitteln. Es empfiehlt sich, die Bewertungsmethode vorab mit den Steuerbehörden zu besprechen.
Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen auf Ebene des Arbeitgebers in Liechtenstein
Für Gesellschaften in Liechtenstein gelten Kapitalgewinne und Kapitalverluste auf eigenen Aktien für Körperschaftssteuerzwecke als steuerfrei respektive steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand. Der Abschlag auf den eigenen Aktien für Zwecke der Mitarbeiterbeteiligungen wird gemäss Praxis der Steuerverwaltung als Kapitalverlust und nicht als geschäftsmässig begründeter Personalaufwand behandelt.
Daraus ergeben sich folgende steuerlichen Implikationen:
- Ein Kapitalgewinn auf den eigenen Aktien wegen einer Verkehrswertänderung zwischen dem Kauf der Aktien und der Zuteilung an den Mitarbeiter ist für den Arbeitgeber steuerfrei;
- Ein Kapitalverlust auf den eigenen Aktien wegen einer Verkehrswertänderung zwischen dem Kauf der Aktien und der Zuteilung an den Mitarbeiter ist für den Arbeitgeber steuerlich kein abzugsfähiger Aufwand;
- Der Unterschied zwischen Verkehrswert und Zuteilungspreis, welcher auf die Sperrfrist zurückzuführen ist, gilt als Kapitalverlust und nicht als steuerlich abzugsfähiger Aufwand.
Für Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein und gesperrten Mitarbeiteraktien ist auf die entsprechende Deklaration im Rahmen der Steuererklärung zu achten.
Die Praxis der Steuerverwaltung gilt ab dem Geschäftsjahr 2019.